Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Zentrum für Forschung

Das Zentrum für Forschung fördert die Entwicklung von Forschungsvorhaben der Lehrenden der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland. Unterstützt werden die Teilnahme an nationalen und internationalen Kongressen und Veranstaltungen, wissenschaftliche Qualifizierungsarbeiten von Kolleg_innen, Kooperationen mit Forscher_innen im Verbund Süd-Ost als auch anderer österreichischer und internationaler tertiärer Bildungseinrichtungen. 

Das Zentrum für Forschung organisiert spezifische Angebote zur Weiterentwicklung der Forschungsexpertise, lädt zum regelmäßigen Austausch über Forschungs- und Entwicklungsprojekte und sorgt für die Sicherung der Qualität wissenschaftlicher Prozesse (Forschungsanträge, Feedbackverfahren und entsprechende Fortbildungsprogramme). 

Das Zentrum für Forschung zeichnet zudem für die regelmäßige Herausgabe der Fachzeitschrift ph publico verantwortlich und für die Veranstaltung des jährlichen Forschungstages, um den Austausch zwischen den Lehrenden aller Fachbereiche zum Thema Forschung voranzutreiben und eine breite Forschungskultur zu etablieren.

MMag. Dr. Viktoria Berzsenyi-Schweitzer

Leitung Zentrum für Forschung

  • Zentrum für Forschung
  • Institut für Ausbildung

MMag. Dr. Viktoria Berzsenyi-Schweitzer

Leitung Zentrum für Forschung

  • Zentrum für Forschung
  • Institut für Ausbildung

Mag. Dr. Martin Hainz

  • Institut für Ausbildung
  • Zentrum für Forschung

MMag. DDr. Martin Krenn, MA LL.M.

  • Institut für Ausbildung
  • Zentrum für Forschung

MMag. Dr. Alexander Zimmermann

  • Institut für Ausbildung
  • Zentrum für Forschung
  • Zentrum für Digitale Kompetenz und MIN(K)T

MMag. Dr. Viktoria Berzsenyi-Schweitzer

Leitung Zentrum für Forschung

  • Zentrum für Forschung
  • Institut für Ausbildung

Mag. Dr. Martin Hainz

  • Institut für Ausbildung
  • Zentrum für Forschung

MMag. DDr. Martin Krenn, MA LL.M.

  • Institut für Ausbildung
  • Zentrum für Forschung

MMag. Dr. Lukas Pallitsch

  • Institut für Ausbildung
  • Redaktionsteam phpublico

Claudia Schneider, PhD MEd MA BEd

  • Institut für Ausbildung
  • Institut für Fort- und Weiterbildung
  • Zentrum für Gewalt- und Mobbingprävention und Persönlichkeitsbildung

Mag. Dr. Georg Schöller-Petz

  • Institut für Ausbildung

Mag. Sabrina Schrammel

  • Institut für Ausbildung

MMag. Dr. Alexander Zimmermann

  • Institut für Ausbildung
  • Zentrum für Forschung
  • Zentrum für Digitale Kompetenz und MIN(K)T

Vorsitzender:
HS-Prof. Mag. Dr. Herbert Gabriel

Mitglieder:
MMag.a Dr.in Viktoria Berzsenyi-Schweitzer
HS-Prof.in Mag.a Eva Gröstenberger, PhD
Mag.a Sabine Haider, MSc
Harald Mandl, BEd MAS
HS-Prof. Mag. Dr. Klaus Novak
Mag.a Martina Steinhauer-Goldnagel, BEd
Mag.a Dr.in Sabine Weisz

Geschäftsordnung des Forschungsausschusses
Zentrum für Forschung

Mitglieder der Ethikkommission:

   Dr. Andrea Bicsar MA 
   Ema Chevalier BA MA
   HR Mag. Klaus Fandl 
   Mag. Dr. Martin A. Hainz (Vorsitzender) 
   MMag. Andreas Hoffmann 
   Dr. Sabine Kraushaar 
   MMag. DDr. Martin Krenn MA 
   Claudia Schneider PhD MEd MA BEd 

Ethikkommission der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland (Download)

Einrichtung und Zusammensetzung

  • An der PPHB[1] wird eine Ethikkommission (EK) eingerichtet.

  • Die Ethikkommission besteht aus acht Mitgliedern. Ihre Funktionsperiode beträgt jeweils vier Jahre.

  • Mindestens ein Mitglied wird aus den folgenden Bereichen bestellt: Stabstelle Forschung, Stabstelle Minderheitenwesen

  • Außerdem ist wegen wissenschaftstheoretischer Fragen möglichst auf fachliche Breite zu achten, ebenso auf juristische Expertise.

  • Für die Bestellung dieser Mitglieder können die jeweiligen Leiter_innen der Institute und Stabstellen dem Rektorat geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Rektorat und der Stabstelle für Forschung.

  • Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss weiblich sein.

  • Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss aus Angehörigen der PPHB bestehen.

  • Ersatzmitglieder werden bei Befangenheit (s. 1.l.) in Absprache mit dem Hochschulkollegium vom Rektorat nominiert.

  • Die Bestellung gilt für die jeweilige Funktionsperiode der Ethikkommission. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für dieses Mitglied für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen und entsenden, die Vorgehensweise berücksichtigt dabei das oben Angeführte. Die Wiederbestellung von Mitgliedern der Ethikkommission ist zulässig.

  • Die Mitglieder der Ethikkommission sind in dieser Eigenschaft weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Die Ethikkommission kann Vorschriften für das von ihr anzuwendende Verfahren erlassen. Darin kann auch das Erfordernis der Beiziehung externer Sachverständiger vorgesehen werden. Dies bedarf der Genehmigung durch das Rektorat.

  • Jedes Mitglied der Ethikkommission hat sich bei Befangenheit, insbesondere bei Involvierung in ein zu begutachtendes Projekt, der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Es wird in diesem Falle durch sein Ersatzmitglied vertreten.

Aufgaben der Ethikkommission

  • Die Ethikkommission erstellt Gutachten über Forschungsvorhaben, wenn

    • seitens der Mitarbeitenden Bedenken hinsichtlich der Erfüllung ethischer Richtlinien bestehen, insbesondere bei Fragen der psychischen und/oder physischen Integrität von Menschen und hier vor allem im Fall vulnerabler Gruppen

    • eine Publikation der Studie in einer Zeitschrift angestrebt wird, welche ein Ethikvotum verlangt oder

    • Förderungen (z.B. Drittmittel) an ein entsprechendes Votum gebunden sind.

  • Die Ethikkommission prüft und beurteilt ein Forschungsvorhaben umfassend hinsichtlich ethischer Aspekte und berücksichtigt dabei die ethischen Richtlinien einschlägiger Fachvereinigungen, es geht u.a. um die Einhaltung dessen, was GWP ist. Ein positives Votum der Ethikkommission entbindet gleichwohl Antragstellende und an der Durchführung ihres Projekts Beteiligte nicht von ihrer Verantwortung, insbesondere in Bezug auf gesetzliche Vorgaben und Vereinbarungen, die getroffen worden sind.

  • In ihrem Gutachten hat die Ethikkommission folglich zu beurteilen, ob bei Durchführung des Forschungsvorhabens der Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Versuchspersonen angemessen gesichert sind.

Einleitung der Begutachtung

  • Die Ethikkommission kann nur auf schriftlichen, begründeten Antrag von Hochschulangehörigen tätig werden, die ein Forschungsvorhaben a. im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben und b. verantwortlich durchführen. In der Begründung des Antrags ist der konkrete Bedarf für eine Beurteilung durch die Ethikkommission darzulegen (z.B. Verlangen eines Fördergebers oder eines Publikationsorgans, s. 2.a.).

  • Bei Forschungsvorhaben, die durch Mittel der PPHB (ko‑)finanziert oder gefördert werden sollen, können das Rektorat bzw. die Leiter_innen der jeweiligen wissenschaftlichen Organisationseinheiten die Einholung eines Gutachtens der Ethikkommission verlangen. Dies begründet einen Bedarf (gem. 3.a.).

  • Bei Forschungsvorhaben, die im Rahmen von BA- oder MA-Arbeiten (sowie Dissertationen im Falle einer Zusammenarbeit mit einer Universität) durchgeführt werden sollen, können Betreuer_innen oder die Institutsleitung Ausbildung sowie die Stabstelle Forschung die Einholung eines Gutachtens der Ethikkommission beantragen. Der Antrag ist unmittelbar vor Genehmigung des Themas zu stellen und zu begründen, im Falle einer Dissertation frühestens im Zuge der Vorbereitung der Dissertationsvereinbarung.

Erforderliche Unterlagen

  • Dem Antrag sind ein Forschungsplan sowie eine Dokumentation des Forschungsvorhabens beizulegen; diese muss Aussagen über die berufliche Qualifikation der am Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschafter_innen, das Ziel der Studie, die Verantwortlichen, auch für Teilbereiche, die angewendeten Methoden sowie die Finanzierung des Projektes enthalten. Auf alle Umstände, die für die ethische Vertretbarkeit relevant sind, ist besonders hinzuweisen. Bei Versuchen an oder mit Menschen sind die möglichen Risiken für die Versuchspersonen darzustellen. Mögliche Interessenkonflikte beteiligter Wissenschafter_innen sind transparent zu handhaben.

  • Ferner hat der Antrag jedenfalls Regeln für das Aussetzen oder vorzeitige Beenden des Forschungsvorhabens, für die etwaige Aufwandsentschädigung von Versuchspersonen und für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten zu enthalten.

  • Die Ethikkommission kann weitere Auskünfte zur Konkretisierung des Forschungsvorhabens verlangen.

Gutachten

  • Die Ethikkommission hat ein Gutachten zu verfassen, worin sie das Forschungsvorhaben beurteilt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern der Ethikkommission, wobei die Abstimmungsdetails nicht öffentlich sind. Allfällige Einwände gegen das Forschungsvorhaben sind aber zu konkretisieren und zu begründen.

  • Entstehen in den Beratungen der Ethikkommission Bedenken, die zur negativen Beurteilung des Forschungsvorhabens führen könnten, so sind Antragstellende unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu informieren, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, hat die Ethikkommission ihr oder ihm zu ermöglichen, das Forschungsvorhaben entsprechend abzuändern oder den Antrag zurückzuziehen.

  • Das Gutachten der Ethikkommission ist den Antragstellenden und dem Rektorat zu übermitteln.

  • Ein Gutachten der Ethikkommission ist im Zuge der Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit den Beurteilenden bzw. studienrechtlich Zuständigen zur Kenntnis zu bringen.

Wiedervorlage

  • Die Ethikkommission muss mit einem bereits positiv begutachteten Forschungsvorhaben neuerlich befasst werden, wenn bei der Durchführung vom Forschungsplan oder von den übrigen vorgelegten Unterlagen in einer Weise abgewichen werden soll, die Auswirkungen auf die Beurteilung haben kann oder unerwartet nachteilige Folgen auftreten.

  • In solchen Fällen kann die Ethikkommission die Vorlage der für ihr Gutachten nötigen Unterlagen verlangen. Die Wiedervorlage kann (wie die Vorlage) nicht von der Einhaltung von Vereinbarung und vor allem gesetzlichen Pflichten entbinden, auch bleibt die Verantwortung der Antragsstellenden hiervon unberührt.

Berichte der Ethikkommission

Die Ethikkommission hat dem Rektorat jährlich einen schriftlichen Bericht über die eingelangten Ersuchen, die erstellten Gutachten sowie über allfällige sonstige Aktivitäten vorzulegen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Bestimmungen treten mit 22. Mai 2023 in Kraft. Die Funktionsperiode der ersten Ethikkommission endet mit Ablauf des dritten Studienjahres, das auf das Inkrafttreten folgt. Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt der PPHB (und in der Folge auf der Homepage der Stabstelle Forschung der PPHB) kundgemachte Text.


[1] Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland