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Anerkennung eines vergleichbaren Lehramtsstudiums außerhalb der EU (Nostrifizierung)

Nostrifizierung

Für Personen mit einem abgeschlossenen vergleichbaren Lehramtsstudium im Ausland außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz gilt folgendes: 

HG 2005 § 68. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen Bachelor- oder Masterstudiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist vom Rektor bzw. von der Rektorin auszusprechen. Dabei ist festzulegen, welchem inländischen Hochschulstudienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad bzw. welche inländische akademische Bezeichnung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung der Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

(3a) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifizierung von der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungen abhängig zu machen.

(4) Die Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150,– Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte gelten gemäß Anerkennungs- und Bewertungsgesetz 2016 besondere Verfahrensbestimmungen. Nähere Informationen und Hilfe in mehreren Sprachen finden Sie unter www.berufsanerkennung.at.

Spezielle FAQs für ukrainische Staatsangehörige finden sie hier.

Wenn Sie sich in Österreich aufhalten und Ihre Lehramts-Ausbildung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert haben, fallen in die Zuständigkeit der Pädagogischen Hochschulen jene vergleichbaren Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 1 bis 9 beziehen. Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 9 bis 13 bzw. 5 bis 13 beziehen, fallen in die Zuständigkeit der Universitäten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an ENIC-NARIC AUSTRIA.

Für Anerkennungen innerhalb der EU siehe EU-Anerkennung.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Anerkennung/Nostrifizierung.html

An der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland werden derzeit folgende Studien geführt:

  • Bachelorstudium Lehramt für Primarstufe
  • Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe Allgemeinbildung in den Fächern Burgenland-Kroatisch; Deutsch; Englisch; Geografie und Wirtschaftskunde; Geschichte Sozialkunde und Politische Bildung; Katholische Religion; Mathematik

Der Antrag auf Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist.

Die Bestätigung, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung erforderlich ist, kann ausschließlich durch die zuständige Dienstbehörde erfolgen. (Bildungsdirektion für Burgenland, Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt, Telefon+43-(0)2682-710; Mail: office(at)bildung-bgld.gv.at; Website: https://www.bildung-bgld.gv.at)

Bei der Antragstellung ist gemäߧ 68 Abs. 5. Hochschulgesetz 2005 eine Taxe in der Höhe von 150,– Euro zu entrichten.

Der Antrag ist mittels Formular (siehe unten) an das Rektorat der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland zu stellen und persönlich unter Beibringung folgender Dokumente (Original oder beglaubigte Kopie) beim Rektorat, Private Pädagogische Hochschule Burgenland, Thomas-Alva-Edison-Straße 1, 7000 Eisenstadt, einzubringen.

Alle Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Abschluss- bzw. Diplomurkunde immer im Original. Von fremdsprachigen Urkunden sind autorisierte deutsche oder englische Übersetzungen vorzulegen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen, sofern dies nach internationalen Vereinbarungen erforderlich ist, ordnungsgemäß beglaubigt sein. (siehe Frage: Was ist eine Beglaubigung?)

  • Gültiger Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Allenfalls Heiratsurkunde
  • Meldezettel
  • Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache mindestens auf Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)
  • Studienbuch, ausländische Zeugnisse und sonstige Nachweise in der Berufsbildung (autorisierte Übersetzungen)
  • Bestätigung einer Bildungsdirektion betreffend zwingende Notwendigkeit für die Berufsausübung
  • Erklärung, dass noch kein Nostrifizierungsantrag an einer anderen Pädagogischen Hochschule eingebracht oder zurückgezogen wurde
  • Antrag auf Nostrifizierung Allgemeinbildung

Sofern für die Nostrifizierung Prüfungen erforderlich sind, werden diese durch das Rektorat der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland vorgeschrieben und können unter der Voraussetzung der Zulassung als außerordentliche:r Studierende:r an der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland abgelegt werden.
Nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Prüfungen wird die Nostrifizierung vom Rektorat der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland ausgesprochen.